Mit Erk. Slg. 6350/1970 hat der VfGH den Bescheid des Landesagrarsenates für Vorarlberg wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums des Bf. aufgehoben. In seiner Eingabe begehrt der damalige Bf., der VfGH möge beim Bundespräsidenten gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 146, Art. 146 B-VG} die Exekution dieses Erk. dahingehend beantragen, daß der Landeshauptmann bzw. das Land Vorarlberg, Landesagrarsenat für Vlbg., verpflichtet wird, den Originalkaufvertrag über die Liegenschaft Gp. 1182 KG T unverzüglich auszufolgen und gleichzeitig eine Bescheinigung auszustellen, die die Verbücherung dieses Kaufvertrages unter den Gesichtspunkten des Grundverkehrsgesetzes ohne weitere Formalitäten ermöglicht. Der Antrag war als unzulässig zurückzuweisen, denn auf eine Verurteilung zu der Leistung, deren zwangsweise Durchsetzung vom Antragsteller begehrt wird, ist in dem angeführten Erk. nicht erkannt worden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden