JudikaturVfGH

B56/71 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. März 1971

Gemäß § 61 Niederösterreichische Gemeindeordnung, LGBl. 369/1965, kann gegen den Bescheid eines Gemeindeorgans in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Vorstellung bei der Landesregierung erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Durch die Regelung des § 61 NÖ GemeindeO ist ein Instanzenzug i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} eingerichtet worden (vgl. Slg. 5431/1966, 6033/1969) . Der beim VfGH bekämpfte Bescheid ist in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde - er betrifft die Festsetzung einer Beitragsgemeinschaft und die Auferlegung von Baukostenbeiträgen für den teilweisen Ausbau bestimmter Straßenzüge in der Stadtgemeinde K nach dem NÖ Landesstraßengesetz - erlassen worden.

Den durch § 61 NÖ GemeindeO eingerichteten Instanzenzug haben die Bf. nicht ausgeschöpft. Es hat hier somit nicht die Landesregierung als die im Instanzenzug gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} höchste Behörde entschieden.

Der VfGH ist aber nicht zuständig, über Beschwerden gegen Bescheide zu erkennen, wenn der Instanzenzug nicht erschöpft ist.

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