B128/70 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens können die Bf. in einem subjektiven Recht nicht verletzt worden sein. Das Verfahren ist im Jahre 1966 gegen die frühere Wasserberechtigte eingeleitet worden und hat sich in keinem Verfahrensstadium auf die Bf. bezogen.
Da das Eigentum an der Liegenschaft, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist (§ 22 WRG 1959) , bereits im Jahre 1956 auf die Bf. übergegangen war, konnten diese auch nicht aus dem Grund einer Rechtsnachfolge nach der vor Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides verstorbenen früheren Wasserberechtigten in das Verfahren eingetreten sein. Das gegen die früher Wasserberechtigte durchgeführte Verfahren hatte somit keine Rechtswirkungen gegen die Bf. Infolgedessen konnten auch durch die Wiederaufnahme dieses Verfahrens Rechte der Bf. nicht berührt werden.
Ist aber die Möglichkeit ausgeschlossen, durch einen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt zu werden, so fehlt die Beschwerdeberechtigung vor dem VfGH (vgl. z. B. Beschluß Slg. 6273/1970 und die dort angeführte langjährige Rechtsprechung) .
Die bel. Beh. hat bei Erlassung des neuen Bescheides funktionell als Berufungsbehörde gehandelt. Als solche ist sie nur zuständig, über die Sache abzusprechen, die Gegenstand des Verfahrens vor den Unterbehörden war. Gegenstand des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft A und dem Landeshauptmann von Niederösterreich war nicht die Frage, welche Vorkehrungen i. S. des § 29 Abs. 1 WRG 1959 den Bf. aufzuerlegen waren. Die Bf. waren an diesem Verfahren nicht beteiligt. Die bel. Beh. war daher in ihrer Funktion als Berufungsbehörde nicht zuständig, den Bf. Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Bf. haben das Recht darauf, daß ihnen derartige Verpflichtungen zunächst von der hiefür zuständigen Behörde erster Instanz auferlegt werden und daß darüber in dem in Betracht kommenden Instanzenzug entschieden wird.
Die bel. Beh. hat dadurch, daß sie als Berufungsbehörde dritter Instanz die Bf. in das Verfahren einbezogen und ihnen durch einen neuen Berufungsbescheid Verpflichtungen auferlegt hat, obwohl die Bf. am Verfahren vor den Unterinstanzen nicht beteiligt waren, eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nach dem Gesetz nicht zukommt.