JudikaturVfGH

KII-3/70 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. März 1971

Die Regelung der Heranbildung von Sportlehrern und Leibeserziehern unter Verfolgung pädagogischer und erzieherischer Ziele ist eine Angelegenheit auf dem Gebiete des Schulwesens nach Art. 14 B-VG.

Der Kompetenzbegriff "Schulwesen, Erziehungswesen und Volksbildungswesen" des Art. 14 B-VG i. d. F. von 1929, übereinstimmend mit § 42 Übergangsgesetz i. d. F. des Übergangsgesetzes von 1929 (Slg. 3234/1957) , besteht seit dem Bundesverfassungsgesetz, BGBl. 215/1962, nicht mehr. Der neu gefaßte Art. 14 Abs. 1 B-VG hat das "Gebiet des Schulwesens" und das "Gebiet des Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime und Studentenheime" zum Gegenstand, während es gemäß Art. VIII des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. 215/1962 in den Angelegenheiten der Volksbildung und des durch dieses Bundesverfassungsgesetz nicht erfaßten Erziehungswesens i. S. des Art. 14 B-VG 1929 bei der bisherigen, durch das Erfordernis von paktierten Gesetzen gekennzeichneten Kompetenzlage verbleibt.

Das Bundesverfassungsgesetz BGBl. 215/1962 hat den einheitlichen Kompetenzbegriff "Schulwesen, Erziehungswesen und Volksbildungswesen" aufgelöst und die selbständigen Kompetenztatbestände "Schulwesen" , "Erziehungswesen" und "Angelegenheiten der Volksbildung" geschaffen.

Der Begriff "Schule" ist aber durch diese kompetenzrechtliche Veränderung nicht berührt worden, er hat daher weiterhin den Inhalt, wie ihn der VfGH in seiner bisherigen Judikatur ausgelegt hat.

Der VfGH hat wiederholt erkannt, daß keine "Schule" vorliegt, wenn Gegenstand der Unterweisung nur die Vermittlung von Fertigkeiten ist.

Ein Fall dieser Art liegt jedoch nicht vor, denn die nach dem Entwurf zu errichtenden Bundesanstalten haben die Aufgabe, unter Verfolgung pädagogischer und erzieherischer Ziele Sportlehrer und Leibeserzieher heranzubilden. Allein aus diesem Grunde schon liegt eine "Schule" vor.

Durch Art. 14 B-VG ist das "Schulwesen" aus der generellen Länderkompetenz herausgenommen, und in diesem Umfang liegt die Materie des Sportwesens nicht vor.

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