B423/70 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Behörde hat zwar nur über die Arbeitslosenversicherungspflicht entschieden, da sich aber hieraus die nicht mehr bekämpfbare Verpflichtung zur Entrichtung der Beiträge der Dienstgeber und der Versicherten ergibt ({Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 § 60, § 60 Arbeitslosenversicherungsgesetz} 1958) , so berührt der Bescheid die Eigentumssphäre.
Das Landesarbeitsamt hat in der Begründung seiner Berufung die Ansicht vertreten, daß der gegenständliche Kollektivvertrag nicht als gesetzliche bzw. dienstrechtliche Vorschrift i. S. des § 1 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958 angesehen werden könne.
Ins einzelne gehender Rechtsausführungen bedarf eine Berufung bei sonstiger Unzulässigkeit nicht (vgl. z. B. Slg. 5448/1963) .
Es ist die Annahme denkmöglich, daß Kollektivverträge keine "dienstrechtlichen Vorschriften" i. S. des § 1 Abs. 2 lit. b AlVG 1958 (Fassung BGBl. 261/1967) sind.
Die Bf. meinen, daß das Gesetz, hätte es den von der Behörde angenommenen Inhalt, gegen den Gleichheitssatz verstoßen würde. Für die Ausnahme von der Arbeitslosenversicherungspflicht enthält das Gesetz verschiedene Voraussetzungen, nämlich Unkündbarkeit des Dienstverhältnisses, Anwartschaft auf Ruhegenuß, Anspruch auf eine Ersatzleistung für den Fall der Arbeitslosigkeit und Anspruch auf eine Ersatzleistung für Karenzurlaubsgeld. Aus dem Gleichheitsgebot ist nicht abzuleiten, daß die Rechtsgrundlagen dieser Voraussetzungen von gleicher Qualität zu sein hätten. Eine Annahme, daß z. B. die Unkündbarkeit durch einen Kollektivvertrag begründet werden könne, hat nicht die Konsequenz, daß das gleiche auch für die Begründung des Anspruches auf Ersatzleistung für den Fall der Arbeitslosigkeit zu gelten hätte. Dem Gesetzgeber ging es darum, Ausnahmen von der Arbeitslosenversicherung nur zuzulassen, wenn Gewißheit besteht, daß die öffentlichen Mittel aus der Arbeitslosenfürsorge nicht in Anspruch genommen werden. Wenn er daher, um die Erreichung dieses Zweckes sicherzustellen, für die Ausnahme u. a. das Vorliegen eines normativen Aktes als Voraussetzung hiefür bestimmt hätte, so läge in dieser engeren und strengeren Voraussetzung keine sachfremde Differenzierung.