V27/70 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Durch die Überschrift vor § 140 Exekutionsordnung ("Beschreibung und Schätzung") hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß die im § 140 leg. cit. geregelte, vom Gericht vorzunehmende Anordnung der Schätzung unter den Begriff "Schätzung" i. S. der EO fällt. Wenn aber diese Anordnung zur "Schätzung" gehört, dann gehört notwendigerweise auch die Feststellung des Schätzwertes durch das Gericht dazu. Über diese Feststellung enthält das Gesetz keine Vorschrift. Die Ermächtigung des {Exekutionsordnung § 144, § 144 Abs. 4 EO} bezieht sich demnach auch auf die diesbezügliche Verfahrensregelung. § 31 Abs. 2 Realschätzordnung ist daher durch diese Ermächtigung gedeckt und nicht gesetzwidrig.
Wenn ein neuerlicher Gerichtsantrag lediglich die Bedenken wiederholt, die bereits in einem früheren Verfahren vorgebracht wurden und in dem dieses Verfahren abschließenden Erk. behandelt wurden, liegt entschiedene Sache vor. Dem {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 B-VG} kann nämlich nur der Sinn beigemessen werden, daß über die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung im Hinblick auf einen bestimmten Anfechtungsgrund (bestimmt umschriebene Bedenken) lediglich ein einziges Mal entschieden werden kann; eine Entscheidung in bezug auf diese Bedenken (§ 57 Abs. 1 VerfGG 1953) schafft nach allen Seiten hin Rechtskraft.
Es ist die Annahme unvorstellbar, der Verfassungsgesetzgeber hätte es als zulässig angesehen, daß ein Antrag gemäß Art. 139 (Art. 89 Abs. 2) B-VG - ein vom VfGH von Amts wegen gefaßter Beschluß, das Verordnungsprüfungsverfahren einzuleiten, ist in diesem Zusammenhang einem Antrag gleichzustellen -, über den der VfGH schon einmal entschieden hat, mit gleicher Begründung wiederholt werden dürfte.
Wenn in diesem Sinne Rechtskraft gegeben ist, liegt entschiedene Sache (§ 19 Abs. 3 lit. d VerfGG 1953 i. d. F. der Nov. BGBl. 185/1964) vor; vgl. die diesbezüglichen Ausführungen zu {Bundes-Verfassungsgesetz Art 140, Art. 140 B-VG} im Erk. Slg. 5872/1968.