JudikaturVfGH

B455/70 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 1971

Aus § 63 Abs. 3 AVG 1950 im Bereiche des § 24 VStG 1950 ergibt sich in Verbindung mit § 51 Abs. 3 VStG 1950 zwingend, daß die Berufung im Verwaltungsstrafverfahren, wenn sie nicht mündlich angebracht wird, eines begründeten Berufungsantrages bedarf. Die hier in Rede stehende telegraphisch erhobene Berufung enthält keinen begründeten Berufungsantrag. Sie enthält nicht einmal eine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit der Bescheide gelegen sein soll; es fehlt jeglicher Berufungsgrund. Schon allein aus diesem Grunde mangelt dem telegraphischen Anbringen der Charakter einer Berufung i. S. des VStG 1950 (vgl. z. B. Slg. 5448/1967, 5836/1968, 5955/1969) . Daran ändert auch der nach Ablauf der Berufungsfrist "zu den telegraphischen Berufungen" eingebrachte Schriftsatz, enthaltend einen begründeten Berufungsantrag, nichts; dadurch wird - wegen der Verspätung - der aufgezeigte wesentliche Mangel des telegraphischen Anbringens nicht saniert.

In der Rechtsmittelbelehrung der erstinstanzlichen Bescheide ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß schriftliche oder telegraphische Berufungen einen begründeten Berufungsantrag enthalten müssen. Ob die in der Verwaltungsformularverordnung liegende Norm dies zuläßt, braucht hier, entgegen der Meinung der Beschwerde, nicht geprüft zu werden. Es genügt die Feststellung, daß auch ohne diesen Zusatz zum Text des Formulars 37 der Verwaltungsformularverordnung dem Gesetz (§ 61 Abs. 1 AVG 1950 im Bereich des § 24 VStG 1950) Genüge getan ist; auf die diesbezüglichen Ausführungen im Erk. des VfGH Slg. 5448/1967, die in der Feststellung gipfelten, daß gegen die Gesetzmäßigkeit der Rechtsmittelbelehrung im genannten Formular 37 keine Bedenken bestehen, wird, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine Änderung dieser Feststellung herbeizuführen.

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