§ 1 Abs. 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz schreibt zwar vor, daß auf das Verfahren in Angelegenheiten des Dienstverhältnisses zu den Gemeinden das AVG 1950 gilt. Diese Bestimmung findet aber gemäß {Dienstrechtsverfahrensgesetz § 1, § 1 Abs. 3 DVG} keine Anwendung auf das Verfahren in Disziplinarangelegenheiten, wenn die Gesetze und Verordnungen dafür ein besonderes Verfahren vorschreiben. Die Gemeindebeamtendienstordnung 1969 schreibt im Rahmen der §§ 102 bis 174 ein besonderes Verfahren vor (vergleichbar mit den entsprechenden Regelungen in der für die Bundesbeamten geltenden Dienstpragmatik) . § 133 GemeindebeamtendienstO 1969 lautet aber: "Für die Durchführung des Disziplinarverfahrens gelten, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes, BGBl. 54/1958, i. d. F. des Bundesgesetzes BGBl. 298/1960, sinngemäß." Bezüglich der Anwendung des § 73 AVG 1950 wird in der GemeindebeamtendienstO 1969 nicht ausdrücklich anderes bestimmt. Die Vorschrift ist also im Bereiche des § 133 GemeindebeamtendienstO 1969 in Verbindung mit {Dienstrechtsverfahrensgesetz § 1, § 1 Abs. 1 DVG} hier als Rechtsgrundlage heranzuziehen.
Keine Bedenken gegen § 153 Abs. 2; die Ahndung von Verstößen gegen Standespflichten und Berufspflichten fällt nicht unter {Europäische Menschenrechtskonvention Art 6, Art. 6 MRK} (vgl. Slg. 5059/1965) .
Keine Bedenken gegen § 164; denkmögliche Anwendung des § 164.
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