B192/69 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Bemerkung des Bf., daß das sog. Schienenparkverbot vor den Häusern A-straße 3 und 5 keine sachliche Berechtigung habe, ist nicht geeignet, gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung, soweit sie sich auf diesen Straßenteil bezieht, Bedenken hervorzurufen. Gemäß § 43 Abs. 1 lit. a StVO 1960 in der Stammfassung (ebenso wie gemäß der auf Grund der 3. StVONov., BGBl. 209/1969, ab 1. Oktober 1969 geltenden Fassung des § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 StVO 1960) waren Parkverbote zu erlassen, nicht nur wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden Verkehrs erfordert, sondern auch wenn und insoweit es die Ordnung des ruhenden Verkehrs oder die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße erfordert. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf den Einsatz mechanischer Straßenreinigungsgeräte, Schneepflüge und dgl. Aus solchen Erwägungen hat der VfGH schon in den Erk. Slg. 4811/1964 und 4997/1965 das sog. Schienenparkverbot bezüglich bestimmter Straßenflächen für unbedenklich gehalten. Zu diesen Überlegungen kommt, daß parkende Autos auch das Halten erschweren und ein durch parkende Autos verursachtes Halten in zweiter Spur den fließenden Verkehr zu beeinträchtigen geeignet ist.
Dies trifft insbesondere dann zu, wenn - wie hier - das in der Straße liegende und mit einer Oberleitung versehene Straßenbahngleis zwar nicht regelmäßig, jedoch fallweise zum Umkehren und auch als Betriebsgleis benützt wird.