JudikaturVfGH

A9/70 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
02. Dezember 1970

Begehren auf Auszahlung einer Leiterzulage gemäß {Gehaltsgesetz 1956 § 59, § 59 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956}.

Der Kläger ist der Meinung, er sei i. S. des {Gehaltsgesetz 1956 § 59, § 59 Gehaltsgesetz 1956} mit der Leitung einer Unterrichtsanstalt betraut gewesen, es stehe ihm daher - ohne daß es eines diesbezüglichen Bescheides bedürfe - unmittelbar auf Grund der zit. Gesetzesstelle der begehrte Dienstzulagenbetrag zu, dessen Liquidierung er fordert. Entgegen der Meinung der beklagten Partei ist das Klagebegehren nicht auf die bescheidmäßige Schaffung eines Rechtstitels gerichtet. Verlangt wird lediglich die Liquidierung eines unbestimmten Betrages auf Grund eines nach Ansicht des Klägers bereits bestehenden Rechtstitels. Es handelt sich um einen vermögensrechtlichen Anspruch an den Bund. Der Anspruch ist weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch ist er durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen. Das Vorliegen eines Titelbescheides und eines Bemessungsbescheides ist nicht Voraussetzung der Zuständigkeit; das Vorliegen dieser Bescheide kann nur im Rahmen der Sachentscheidung von Bedeutung sein (vgl. die Rechtsprechung; z. B. Slg. 4235/1962) . Auf Beamtenbezugsliquidierungsklagen - um eine solche Klage handelt es sich hier - treffen also die Voraussetzungen des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 137, Art. 137 B-VG} zu (vgl. die ständige Rechtsprechung des VfGH; z. B. Slg. 3259/1957, 4893/1964, 5586/1967, 5987/1969) .

Der VfGH nimmt als erwiesen an, daß der Kläger vom Jahresbeginn 1969 bis 4. Mai 1969 durch den Landesschulrat (mündlich) ausgesprochen durch den Landesschulinspektor mit der Leitung der Schule betraut gewesen ist. Er ist weiters der Meinung, daß es sich dabei um eine Betrauung i. S. des § 59 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 handelte. Weder aus der genannten Gesetzesstelle noch aus irgendeiner anderen Norm ergibt sich, daß die Betrauung in der Form, in der sie hier erfolgte, nicht ausreichen würde, eine Betrauung i. S. des § 59 Abs. 1 GehG 1956 zu begründen. Ob die Betrauung als "provisorisch" bezeichnet wird oder nicht, unterscheidet das Gesetz nicht. Sollten Formfehler begangen worden sein, würden sie nicht die Nichtigkeit des Betrauungsaktes bewirkt haben. Dem Kläger gebührt daher gemäß {Gehaltsgesetz 1956 § 59, § 59 Abs. 1 GehG} 1956 für die umschriebene Dauer seiner Verwendung als Leiter der Schule eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach den Bestimmungen des {Gehaltsgesetz 1956 § 57, § 57 GehG} 1956 richtet. Da die Dienstzulage ein Teil des Monatsbezuges ist ({Gehaltsgesetz 1956 § 3, § 3 Abs. 2 GehG} 1956) , betrifft diese Feststellung auch die Sonderzahlung gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit.

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