JudikaturVfGH

B130/70 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. November 1970

Gemäß § 22 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 sind den Dienstgebern und den auszahlenden Stellen die von ihnen ausgezahlten Familienbeihilfen aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (§ 39 FLAG) zu ersetzen, sofern sie die ausgezahlten Familienbeihilfen nicht gemäß § 46 aus eigenen Mitteln zu tragen haben. Die Ersatzansprüche sind von den Dienstgebern und den auszahlenden Stellen ohne abgabenbehördliche Festsetzung selbst zu berechnen und bei dem nach § 43 zuständigen Finanzamt geltend zu machen. Der VfGH ist der Meinung, daß es denkmöglich ist, diese Geltendmachung als Fälligstellung des bereits erwachsenen Anspruches anzusehen.

Es ist denkmöglich, die Bestimmung des {Bundesabgabenordnung § 217, § 217 Abs. 6 BAO}, die sich ausschließlich auf den Überweisungsverkehr bezieht, lediglich auf den überwiesenen Betrag anzuwenden und nicht auch auf im Kompensationswege entrichtete Beträge. Dagegen, daß das Gesetz hinsichtlich der Entrichtung der Abgabenschuldigkeit im Kompensationswege anderes vorschreibt, als hinsichtlich der Entrichtung im Überweisungsverkehr bestehen keine Bedenken in Beziehung auf das Gleichheitsgebot. Die hier in Rede stehende Differenzierung - die die Behörde denkmöglicherweise als gegeben angenommen hat - ergibt sich aus dem Unterschied in der Art der Entrichtung. Daß es hier Familienbeihilfenersatzansprüche sind, die Abgabenschuldigkeiten gegenübergestellt werden, ändert nichts an der getroffenen Feststellung. Gegen die oben aufgezeigten gesetzlichen Grundlagen der Abgabenentrichtung im Kompensationswege (insbesondere § 22 Familienlastenausgleichsgesetz, {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1439, § 1439 ABGB}) bestehen also auch dann - wenn sie den Inhalt haben, den ihnen die bel. Beh. beigemessen hat - keine Bedenken im Hinblick auf das Gleichheitsgebot.

Rückverweise