Der Bescheid der Landesregierung, womit die Wahl eines Bürgermeisters für ungültig erklärt wurde, ist ein verfahrensrechtlicher Zwischenbescheid, dem keine die Rechtmäßigkeit des endgültigen Wahlausganges präjudizierende Rechtskraft zukommt. Darüber, ob er rechtmäßig ergangen ist, hat der VfGH erst bei einer Entscheidung über die Anfechtung der Wahl des Bürgermeisters, die eine Wahl zu einem Gemeindevorstand (§ 67 Abs. 1 und § 67 Abs. 2 VerfGG 1953) ist, zu erkennen. Nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 141, Art. 141 B-VG} können nur "Wahlen" angefochten werden. Der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung ist kein eine Wahl beendender Bescheid. Eine Bekämpfung dieses Bescheides im Rahmen einer Wahlanfechtung ist somit unzulässig.
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