B188/70 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Es widerspricht nicht dem Art. 18 StGG, wenn durch gesetzliche Vorschriften für die Antretung gewisser Berufe ein bestimmter Gang beruflicher Vorbereitung gefordert wird (vgl. Slg. 3168/1957, 3191/1957) . Auch Vorschriften über die Voraussetzungen der Aufgabe von Berufsausübungen werden gleichfalls von Art. 18 StGG nicht berührt. Im besonderen hat der VfGH in seinem Erk. Slg. 5440/1966 erkannt, daß gegen {Rechtsanwaltsprüfungsgesetz § 34, § 34 Abs. 4 Rechtsanwaltsordnung} im Hinblick auf das Gleichheitsgebot keine Bedenken bestehen. Es bestehen aber auch keine Bedenken im Hinblick auf Art. 18 StGG.
Die Rechtsanwaltskammern sind Einrichtungen der beruflichen Selbstverwaltung. Auf dem Gebiet der Selbstverwaltung bedarf es zur Einräumung eines Rechtsmittels an ein Organ der staatlichen Verwaltung einer ausdrücklichen Bestimmung (vgl. u. a. Slg. 3683/1960, 4667/1964, 5745/1968) . In der Materie des Verzichtes auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist ein solcher Rechtszug nicht vorgesehen.
Die Entscheidung über die Resignation eines Mitgliedes gehört zum Wirkungskreis des Ausschusses (§ 28 Abs. 1 lit. a Rechtsanwaltsordnung) . Die Rechtsanwaltskammer, d. i. die Plenarversammlung, hat keine Kompetenz, über Beschlüsse des Ausschusses als Berufungsinstanz zu entscheiden. Dies ergibt sich aus der Aufzählung der der Plenarversammlung im {Rechtsanwaltsprüfungsgesetz § 27, § 27 RAO} zugewiesenen Angelegenheiten.