Der VfGH hat des öfteren erkannt, daß das Wahlrecht zu den Ortsgemeinden den gleichen verfassungsgesetzlichen Schutz genießt, wie ihn {Bundes-Verfassungsgesetz Art 26, Art. 26 B-VG} für das Wahlrecht zum Nationalrat gewährleistet.
Dies geht aus {Bundes-Verfassungsgesetz Art 117, Art. 117 Abs. 2 B-VG} hervor. Die Gemeindewahlordnungen konkretisieren kraft verfassungsgesetzlicher Ermächtigung das verfassungsgesetzlich gewährleistete Wahlrecht zu den Ortsgemeinden.
Die rechtswidrige Streichung aus dem Wählerverzeichnis stellt somit eine Verletzung des durch {Bundes-Verfassungsgesetz Art 26, Art. 26 B-VG} gewährleisteten Wahlrechtes dar (Slg. 3169/1957, 5148/1965) .
Aus dem von der Behörde vorgelegten Protokoll über die Sitzung der Bezirkswahlbehörde V ergibt sich, daß der Vorsitzende den Standpunkt der Bf. für richtig gehalten und sich für die Abweisung der Berufung eingesetzt hat. Die Kommission hat aber anders entschieden.
Seine ablehnende Haltung hat der den Bescheidinhalt zu verantwortende Bezirkshauptmann unverhohlen zum Ausdruck gebracht. Von dem Spruch wird hervorgehoben, daß eine Mehrheitsentscheidung ergangen ist. In der Begründung heißt es dann, daß das Recht der Wahlausübung dem Gesetze nach in der Gemeinde H gegeben war, daß aber die Bezirkswahlbehörde der Begründung des Einspruchswerbers gefolgt sei.
Auch der Konjunktiv in dem das Ergebnis des Verfahrens abschließenden Satz ("Es fehle daher .....") anstatt des Indikatives bringt die ablehnende Haltung deutlich zum Ausdruck.
Der VfGH hält es für unzulässig, daß der den Kommissionsbeschluß formulierende Bescheid den Kommissionsbeschluß als gesetzwidrig bezeichnet.
Eine Definition des Begriffes des "ordentlichen Wohnsitzes" gibt weder das B-VG, noch auch die Steiermärkische Gemeindewahlordnung 1960. Die Ermittlung des Inhaltes dieses Begriffes hat den VfGH bereits des öfteren beschäftigt. Im Erk. Slg. 1327/1930 hat der VfGH erkannt, daß der Aufenthalt in einem Ort während eines Teiles des Jahres zu Erholungszwecken, auch wenn er im eigenen Haus erfolgt, für sich allein noch nicht die Annahme rechtfertigt, daß an diesem Ort ein ordentlicher Wohnsitz begründet ist; es müssen hiezu vielmehr noch weitere Umstände erweislich sein, aus denen hervorgeht, daß die in Betracht kommende Person auch diesen Ort zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hat. In seinen Erk. Slg. 1393/1931, 1394/1931 hat der VfGH ergänzend festgestellt, daß es für den Begriff des Wohnsitzes unerheblich ist, ob die Absicht dahin geht, an dem Ort des mit dem animus domiciliandi genommenen Aufenthaltes in Zukunft für immer zu bleiben. Es genügt, daß im Zeitpunkt der Begründung des Aufenthaltes in einem Ort nicht die Absicht besteht, sich daselbst nur vorübergehend, also für eine mehr oder weniger genau bestimmte Zeit, aufzuhalten und daß die betreffende Person diesen Ort bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Rechtsverhältnisse und Geschäfte frei gewählt hat (in diesem Sinne auch Slg. 2935/1955, 5147/1965) . Diese Begriffsbestimmung ist dann auch von der Gesetzgebung übernommen worden. § 30 der Nationalrats- Wahlordnungsnov. BGBl. 25/1957, hatte bestimmt (Abs. 1) , daß jeder Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen ist, in der er am Stichtage seinen ordentlichen Wohnsitz hatte. Ihn definierte der Abs. 2: "Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an dem Orte begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Orte zu bleiben." Die Definition des Begriffes des ordentlichen Wohnsitzes durch die NRWO beruht auf verfassungsgesetzlicher Ermächtigung. {Bundes-Verfassungsgesetz Art 26, Art. 26 Abs. 1 vorletzter Satz B-VG} bestimmt nämlich, daß durch Bundesgesetz die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren getroffen werden, und zum Wahlverfahren gehört die Vorschrift, wo das Wahlrecht auszuüben ist.
Die NRWO 1970 (Wiederverlautbarungs-Kundmachung, BGBl. 61/1970) regelt diese Frage nicht unmittelbar, sondern im § 30 Abs. 1 mittelbar durch Verweisung auf § 2 Abs. 2 des Wählerevidenzgesetzes 1970 (BGBl. 60/1970) . Darin wird der Begriff des ordentlichen Wohnsitzes wörtlich gleichlautend mit § 30 Abs. 3 der Nationalrats- Wahlordnungsnov., BGBl. 25/1957, bestimmt. Der Begriff "ordentlicher Wohnsitz" im § 19 Stmk. GemeindewahlO 1960 (Fassung LGBl. 28/1969) ist in diesem Sinne auszulegen.
Nach den eigenen Angaben verbringen die Bf. jedes freie Wochenende in H, darüber hinaus schlafen sie dort (bewohnen das Haus) oftmals auch unter der Woche. Sie verbringen, wie es in der Beschwerde heißt, ihre Freizeit nur noch in H. Darüber hinaus werden über die Art des Aufenthaltes in der Gemeinde H keine Behauptungen vorgebracht. Diese geringe Intensität der von den Bf. unterhaltenen Beziehungen zur Gemeinde H schließt es aus, daß in dieser Gemeinde der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehung gelegen ist. Dazu kommt, daß in der Beschwerde angegeben wird, daß der Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in der Stadtgemeinde V liegt, wo sie eine Eisenwarenhandlung betreiben.
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