Der VfGH hat unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes keine Bedenken, daß nach {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 227, § 227 Z 1 ASVG} von den Jahren des Schulbesuches je nach Schulgattung nur höchstens 2 bis 4 Jahre, und zwar jedes volle Schuljahr (Studienjahr) mit 6 Monaten als Ersatzzeiten berücksichtigt werden. Die für diese Regelung maßgebenden Motive sind in den EB in der RV zum ASVG (599 BlgNR VII. GP, S. 71) wie folgt dargestellt: "Die vorliegende Bestimmung soll diejenigen Versicherten, bei denen infolge erweiterter Schulbildung der Eintritt in das Erwerbsleben und damit auch der Beginn der Versicherung hinausgeschoben wird, einigermaßen für den daraus resultierenden Verlust an Beitragszeiten schadlos halten. Die Anrechnung erfolgt nur im halben Ausmaß, da Beiträge nicht entrichtet wurden. Diese Beschränkung der Anrechnung gilt sowohl für die Wartezeit als auch für die Bemessung der Leistungen." Diese Motive und die darauf beruhende Regelung sind durchaus sachlich und lassen keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz erkennen.
Der VfGH hat auch keine Bedenken dahingehend, daß die für Schulzeiten geltende Berechnung der Ersatzzeiten gegen den Gleichheitsgrundsatz verstieße. Der Gesetzgeber will mit dieser Regelung den auf erweiterte Schulbildung zurückzuführenden Verlust an Beitragszeiten teilweise ausgleichen. Es ist nicht unsachlich, wenn er dabei nur volle Schuljahre (Studienjahre) berücksichtigt und aus diesem Grunde die anzurechnenden 6 Monate so lagert, daß sie mit Ende des Unterrichtsjahres zu Beginn der Hauptferien (zu diesen Begriffen siehe § 2 Abs. 2 Schulzeitgesetz) auslaufen, d. i. also beginnend mit 1. Jänner. Die Besonderheit der in Schulzeiten bestehenden Ersatzzeiten rechtfertigt eine solche von anderen Ersatzzeiten unterschiedliche Regelung. Es ist auch nicht unsachlich, wenn der Sozialversicherungsgesetzgeber aus dem Motiv heraus, einen Ausgleich für den durch Schulbesuch verspäteten Versicherungsbeginn zu schaffen, hiebei nicht nur mit Erfolg abgeschlossene Schuljahre berücksichtigt. Nach § 227 Z. 1 bildet für die Berechnung der Schulzeiten als Ersatzzeiten nicht der 15. Geburtstag die Zäsur, sondern der 1. Jänner, welcher in das Schuljahr fällt, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen hat. Bei Beurteilung dieser Regelung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß sie für den infolge erweiterter Schulbildung hinausgeschobenen Eintritt in das Erwerbsleben und damit Beginn der Versicherung einen teilweisen Ausgleich schaffen soll. Die Regelung ist also im Zusammenhang mit der allgemeinen Schulpflicht zu betrachten. Da diese gemäß dem Schulpflichtgesetz, BGBl. 241/1962, mit dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden 1. September beginnt und seit 1. September 1966 neun (vorher acht) Jahre dauert, trifft der bei erweiterter Schulbildung hinausgeschobene Beginn der Versicherung und der daraus resultierende Verlust an Beitragszeiten nicht alle Personen im gleichen Alter. Es ist deshalb nicht unsachlich, wenn der Sozialversicherungsgesetzgeber auf diesen Umstand Rücksicht nimmt und die Anrechnung von Schulzeiten als Ersatzzeiten nicht auf den 15. Geburtstag abstellt, sondern auf das Schuljahr, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen hat.
Die Nichtgewährung einer Begünstigung in anderen Fällen kann nicht unter die Sanktion des Gleichheitsgrundsatzes gestellt werden (vgl. Slg. 3810/1960, 4455/1963, 5169/1965, 5854/1968) .
Wenn § 502 Abs. 4 ASVG für Personen, die in der Zeit vom 4. März 1933 bis. 9. Mai 1945 aus politischen Gründen - außer wegen nationalsozialistischer Betätigung - oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung ausgewandert sind, insofern eine Begünstigung vorsieht, als sie Beiträge nachentrichten können, wenn sie vorher in der Zeit seit dem 1. Juli 1927 u. a. Ersatzzeiten gemäß § 228 (und damit gemäß dessen Abs. 1 Z 3 und der im § 227 Z 1 angegebenen Art) zurückgelegt haben, dann ist die Regelung des § 227 Z 1 auch Bestandteil der Regelung des § 502 Abs. 4. Die Abgrenzung, die der Gesetzgeber im § 227 Z 1 ASVG für die Anrechnung von Schulzeiten als Ersatzzeiten vorgenommen hat, enthält auch im Rahmen der Begünstigungsbestimmung des § 502 Abs. 4 keine unsachliche Differenzierung. Der Bf. weist zwar mit Recht darauf hin, daß sich für den Kreis der Personen, die aus den im § 500 Abs. 1 angeführten Gründen ausgewandert sind, dann Härten ergeben, wenn ihr Schulbesuch aus politischen Gründen, religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung infolge der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus unterbrochen wurde und sie infolgedessen keine als Ersatzzeiten anzurechnenden Schulzeiten aufweisen. Diese Härte liegt aber nicht darin begründet, daß die im § 227 Z 1 liegende Regelung unsachlich differenzieren würde, sondern darin, daß das Gesetz für solche Fälle der Unterbrechung des Schulbesuches keine begünstigende Regelung enthält. Hat das Gesetz die Nachentrichtung von Beiträgen nur für Personen vorgesehen, die vor ihrer Auswanderung Ersatzzeiten zurückgelegt haben, so ist diese begünstigende Maßnahme keinesfalls unsachlich abgegrenzt. Die Nichtgewährung einer Begünstigung in anderen Fällen kann nicht unter die Sanktion des Gleichheitsgrundsatzes gestellt werden (vgl. Slg. 3810/1960, 4455/1963, 5169/1965, 5854/1968) .
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