JudikaturVfGH

B147/70 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
08. Oktober 1970

Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung wurde zurückgewiesen, weil die Formulierung der der Volksbefragung zugrundezulegenden Frage nicht der Vorschrift des § 55 Abs. 3 in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Tiroler Gemeindeordnung 1966 entspreche.

Eine solche Zurückweisung hätte aber gemäß § 56 Abs. 2 leg. cit. nur binnen einer Woche nach Einbringung des Antrages erfolgen dürfen.

Diese Frist war im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides längst abgelaufen. Keine gesetzliche Vorschrift gibt dem Bürgermeister oder dem Gemeindevorstand die Zuständigkeit, einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung nach Ablauf der Frist gemäß § 56 Abs. 2 leg. cit. zurückzuweisen, weil der Antrag den gesetzlichen Erfordernissen nicht entspreche (ausgenommen ist lediglich die Zurückweisung gemäß § 56 Abs. 4 leg. cit.) .

Im Kostenzuspruch ist das Begehren des Bf. auf Ersatz seiner persönlichen Reisekosten nicht berücksichtigt, weil sein persönliches Erscheinen vor dem VfGH zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich war ({Zivilprozeßordnung § 42, § 42 ZPO}, § 35 VerfGG 1953) .

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