V6/70 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Durch die Überschrift vor § 140 Exekutionsordnung ("Beschreibung und Schätzung") hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß die im § 140 leg. cit. geregelte, vom Gericht vorzunehmende Anordnung der Schätzung unter den Begriff "Schätzung" i. S. der EO fällt. Wenn aber diese Anordnung zur "Schätzung" gehört, dann gehört notwendigerweise auch die Feststellung des Schätzwertes durch das Gericht dazu. Über diese Feststellung enthält das Gesetz keine Vorschrift. Die Ermächtigung des {Exekutionsordnung § 144, § 144 Abs. 4 EO} bezieht sich demnach auch auf die diesbezügliche Verfahrensregelung. § 31 Abs. 2 Realschätzordnung ist daher durch diese Ermächtigung gedeckt und nicht gesetzwidrig.