B173/70 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Im § 8 AVG 1950 wird unter Verwendung der in der Rechtswissenschaft herausgebildeten Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" festgelegt, in welcher Beziehung die an einem Verwaltungsverfahren Beteiligten zu diesem Verfahren stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt. Darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, daß von einem Rechtsanspruch oder rechtlichen Interesse die Rede sein kann, enthält § 8 AVG 1950 keine Bestimmung. Die Parteistellung muß vielmehr aus den jeweils zur Anwendung kommenden verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden (Slg. 5271/1966, 5358/1966, 5648/1967, 6010/1969; ebenso VwGH schon Slg. 5258 A/1960, 5722 A/1966, 6845 A/1966) .
Das Niederösterreichische Grundverkehrsgesetz 1969 gibt einem Landwirt, der Interessent i. S. des § 8 Abs. 2 lit. a ist, im Verfahren vor der Grundverkehrsbehörde nicht die Stellung einer Partei. Es enthält keine Vorschrift, daß er einem solchen Verfahren beizuziehen ist und schließt auch sein Berufungsrecht aus, das nur den Vertragsparteien eingeräumt wird. Das Gesetz bestimmt nur, daß einem Rechtsgeschäft bei Zutreffen der Voraussetzungen von § 8 Abs. 2 lit. a die Zustimmung nicht zu erteilen ist, Rechte des Interessenten werden aber dadurch weder begründet noch auch berührt.