Unter den im § 5 Abs. 2 StVO 1960 genannten Organen der Straßenaufsicht sind, wie sich aus § 97 Abs. 1 dieses Gesetzes (in der ursprünglichen und der jetzigen Fassung) ergibt, auch die Organe der Bundesgendarmerie zu verstehen. Wie der VfGH im Erk. Slg. 4692/1964 ausgeführt hat, sind Anordnungen der Gendarmerie (die ein Wachorgan und damit ein Hilfsorgan einer Behörde ist) stets jener Behörde zuzurechnen, deren Vollziehungsgewalt sie als Hilfsorgan im konkreten Fall handhabt; da Hilfsorgane keine über die Zuständigkeit der Behörde hinausgehende Befugnis haben, kann die Gendarmerie somit nur im Rahmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit jener Behörde tätig werden, deren Hilfsorgan sie ist.
Der VfGH hat zwar, wenn in erster Instanz eine örtlich unzuständige Behörde entschieden hat, einer solchen Rechtsverletzung nicht das gleiche Gewicht und die gleiche Bedeutung beigemessen wie im Falle einer Entscheidung durch eine sachlich unzuständige Behörde. Der VfGH hat diese Rechtsansicht jedoch nur für den Fall vertreten, daß in höherer Instanz die örtlich und sachlich zuständige Behörde im gleichen Vollzugsbereich eingeschritten ist, daß also in höherer Instanz dieselbe Behörde zuständig ist, gleichgültig, ob in erster Instanz die örtlich zuständige oder eine örtlich unzuständige Behörde eingeschritten ist (vgl. Slg. 3966/1961, 5236/1966) .
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