Die im § 66 Abs. 2 KDV 1967, BGBl. 399, enthaltenen Worte "für den Personalstand einer Gebietskörperschaft angehörende, sich nicht bereits im Ruhestand befindende Sachverständige oder Ärzte 12.000 S" werden mangels gesetzlicher Deckung als gesetzwidrig aufgehoben.
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