Der mit den Tätigkeiten gemäß Anhang A, B und C zum Burgenländischen Fremdenverkehrsgesetz, LGBl. 5/1967 (BFrVG) , verbundene Geldumsatz erfährt durch den Fremdenverkehr eine Steigerung, die den Fremdenverkehrsnutzen zum Ausdruck bringt. Diese Steigerung ist also im Jahresumsatz enthalten, der der Bemessung der Beitragshöhe zugrunde gelegt wird. Der Jahresumsatz ist somit sachgerechtes Mittel zur Erfassung des Fremdenverkehrsnutzens. Infolge der aufgezeigten Beziehung zwischen dem Fremdenverkehrsnutzen und dem Jahresumsatz wird durch die Pauschalbeiträge gemäß § 21 Abs. 3 leg. cit. tatsächlich der Fremdenverkehrsnutzen getroffen. Der Fremdenverkehrsnutzen ist demgemäß nicht nur nach der Erklärung des Gesetzes, sondern auch effektiv Besteuerungsobjekt. Die Beiträge werden in Form einer Steuer eingehoben; sie fließen Gebietskörperschaften zu. Die Fremdenverkehrsförderungsbeiträge i. S. des § 21 Bgld. FrVG sind daher eine Fremdenverkehrsabgabe i. S. des § 14 Abs. 1 Z 4 FAG 1967 (vgl. die Rechtsprechung; z. B. Slg. 5995/1969) .
Im § 14 Abs. 1 Z 4 FAG 1967 liegt die gemäß {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 8, § 8 Abs. 3 F-VG 1948} erforderliche bundesgesetzliche Ermächtigung für den Fall, daß eine Gleichartigkeit mit einer bestehenden Bundesabgabe gegeben sein sollte.
Der Wortlaut des § 21 Bgld. FrVG erlaubt es durchaus, unter Jahresumsatz ausschließlich den im Burgenland entstandenen Umsatz zu verstehen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden