Der Wahlanfechtung (Nationalratswahl 1970) wird nicht stattgegeben.
(Behauptete Rechtswidrigkeiten waren teils nicht gegeben, teils ohne Einfluß auf das Wahlergebnis.) a) Keine Bedenken gegen § 48 Abs. 2 NRWO 1970, wonach Kreiswahlvorschläge auch bloß von wenigstens drei Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben sein müssen.
b) Keine Bedenken gegen die durch Art. I Z 14 des Bundesgesetzes BGBl. 437/1969 bedingte Friständerung.
c) Ein Einspruch, der sich nicht gegen die ziffernmäßige Ermittlung der Kreiswahlbehörde richtet, ist von der Hauptwahlbehörde mangels Zuständigkeit zur Entscheidung zurückzuweisen. Zur Entscheidung über Rechtswidrigkeiten dieser Art ist allein der VfGH zuständig.
Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Anfechtungswerberin war gemäß § 18 Abs. 4 NRWO 1970 Vertrauensperson in der Kreiswahlbehörde; er war daher zu den Sitzungen dieser Behörde einzuladen und war berechtigt, an deren Verhandlungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. Auch wenn er zur Sitzung der Kreiswahlbehörde, in der das endgültige Wahlergebnis des Wahlkreises ermittelt und die Mandate zugewiesen wurden, nicht geladen worden sein sollte, läge darin nicht eine Rechtswidrigkeit, die im vorliegenden Fall auf das Wahlergebnis von Einfluß sein konnte.
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