JudikaturVfGH

B316/69 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juni 1970

Die Benennung des als Armenvertreter zu bestellenden Verteidigers durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer gemäß {Strafprozeßordnung 1975 § 42, § 42 Abs. 2 StPO} ist kein Bescheid.

Die durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer gegenüber dem bestellenden Gericht erfolgte Benennung des Armenvertreters ist für die Gerichte insofern nicht bindend, als der auf Grund der Benennung bestellte Armenvertreter gemäß {Strafprozeßordnung 1975 § 43, § 43 Abs. 1 StPO} die Übernahme der ihm übertragenen Verteidigung aus erheblichen Gründen ablehnen kann, worüber die Ratskammer entscheidet. Es ist also in der Regelung des § 42 Abs. 1 und 2 nicht ein Zusammenwirken zwischen einem Gericht und einer Verwaltungsbehörde zu erblicken, das i. S. der Rechtsprechung des VfGH (vgl. z. B. Slg. 3121/1956, 3917/1961, 4455/1963, 5630/1967) gegen den Grundsatz des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 94, Art. 94 B-VG}, wonach die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt ist, verstieße.

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