B288/69 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Gemäß § 105 Abs. 1 Wiener Stadtverfassung hat der Magistrat Wien die Geschäfte der Gemeinde zu besorgen (vgl. auch {Bundes-Verfassungsgesetz Art 117, Art. 117 Abs. 6 B-VG}) . Der Magistrat ist daher u. a. auch Geschäftsstelle des Stadtsenates. Er hat die Bescheide des Stadtsenates auszufertigen.
Dagegen, daß dies - wie hier - in Form eines Intimationsbescheides geschieht, ist rechtlich nichts einzuwenden (vgl. z. B. Slg. 2005/1950) . Dem angefochtenen Bescheid ist eindeutig zu entnehmen, daß es sich um eine Entscheidung des Stadtsenates handelt und daß die Ausfertigung für den Stadtsenat erfolgte. Es handelt sich nicht um den Vollzug des Beschlusses des Stadtsenates, sondern um die schriftliche Ausfertigung (Bekanntgabe) des Beschlusses, der die Entscheidung enthält. Die Partei hat die Möglichkeit, sich durch Einsicht in die Akten des Magistrates nach Maßgabe der Vorschrift des AVG 1950 davon zu überzeugen, daß der Ausfertigung des Bescheides ein Beschluß des Stadtsenates zugrunde liegt. Die Lage ist hier keine andere, als sie in bezug auf die Ausfertigung von Bescheiden sonstiger Kollegialorgane notwendigerweise stets gegeben ist.
§ 89 Abs. 4 StVO 1960 begründet die Rechtspflicht zur Tragung der tatsächlich entstehenden Kosten. Die Höhe dieser Kosten ist nicht erst nach einem bestimmten Vorgang zu berechnen, sie ist ebenso eine bereits gegebene Tatsache wie sie etwa die Höhe der Barauslagen i. S. des § 76 AVG 1950 oder die Höhe der Ersatzvornahmekosten i. S. des § 4 VVG 1950 ist. Die Kostenhöhe ist also durch § 89 Abs. 4 StVO 1960 gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 1 B-VG} eindeutig determiniert. Auch sonstige verfassungsrechtliche Bedenken sind gegen die Gesetzesstelle nicht entstanden.
Die Annahme der bel. Beh., daß § 89 Abs. 4 StVO 1960 die Kostenersatzpflicht auch für den Fall statuiere, daß die Gemeinde Wien als Straßenerhalter die Entfernung des den Verkehr behindernden Gegenstandes durch die Feuerwehr bewerkstellige, ist nicht willkürlich. Die Auslegung, daß § 89 Abs. 4 StVO 1960 durch das Feuerwehrgesetz nicht verändert wird, ist vielmehr naheliegend.