B44/70 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der VfGH kann nicht finden, daß eine Regelung des Gesetzes mit dem Inhalt einer Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG sachlich unbegründbar wäre und solcherart den Gleichheitsgrundsatz verletzen würde. Die Bfin. bezieht ein Gehalt nach § 1 Abs. 1 Z 1 und einen Versorgungsbezug nach {Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz § 1, § 1 Abs. 1 Z 7 B-KUVG}. Es kann nicht als unsachlich angesehen werden, wenn der Gesetzgeber alle Bezieher von Versorgungsbezügen gleich behandelt und nicht für Personen, die außerdem ein Gehalt beziehen, eine Ausnahme schafft. Die Regelung des B-KUVG ist jener des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 45, § 45 Abs. 2 ASVG} rechtsähnlich. Dort wird bestimmt, daß, wenn der Pflichtversicherte gleichzeitig mehrere die Versicherungspflicht begründende Beschäftigungen ausübt, bei der Bemessung der Beiträge in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis die Höchstbeitragsgrundlagen zu berücksichtigen sind. Diese Regelung hat der VfGH in seinem Erk. Slg. 4801/1964 als verfassungsrechtlich unbedenklich beurteilt. Was die Ansprüche bei mehrfacher Krankenversicherung anlangt, so sind zwar nach {Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz § 57, § 57 B-KUVG} die Sachleistungen für ein und denselben Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, doch gebühren die Barleistungen aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen.
Diese Regelung stimmt mit {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 128, § 128 Abs. 1 ASVG} überein. Es ist daher festzustellen, daß der vermehrten Beitragspflicht auch eine erhöhte Leistung gegenübersteht (so auch Slg. 4801/1964) .