JudikaturVfGH

B220/69 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
08. Juni 1970

Keine Bedenken gegen {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 17, § 17 Abs. 3 ASVG} (Stammfassung) aus dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes. Es liegt nichts anderes vor, als daß das Gesetz ein Antragsrecht zeitlich beschränkt. Darin liegt keine Unsachlichkeit. In gleicher Weise ist eine Regelung, daß eine neutrale Zeit die Antragsfrist nur dann verlängert, wenn sie unmittelbar an die Beendigung der Pflichtversicherung anschließt, nicht unsachlich.

{Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 17, § 17 Abs. 3 ASVG} läßt die Auslegung zu, daß eine einzige Frist mit der Bestimmung ihres Beginnes und ihres Endes geschaffen wurde und daß innerhalb dieser Frist der Antrag auf Weiterversicherung zu stellen ist. Es kann der Behörde nicht der Vorwurf eines gleichheitswidrigen Vorgehens gemacht werden, wenn sie eine mehrfache Geltendmachung des Rechtes auf Weiterversicherung ausschließt.

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