JudikaturVfGH

G33/69 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
17. März 1970

Die Worte: "....., wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß (Provision) zusteht, ....." im § 1 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958 - AlVG 1958, Fassung des Art. I Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. 261/1967, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

Die lit. b des § 1 Abs. 2 AlVG der gegenwärtigen Fassung stellt eine einheitliche Regelung für die Dienstverhältnisse zu allen darin aufgezählten Dienstgebern dar. Die sprachliche Fassung läßt es zu, den Halbsatz am Ende ("....., sofern in gesetzlichen Vorschriften oder in den dienstrechtlichen Vorschriften ..... in einem diesem Bundesgesetz gleichwertigen Ausmaß vorgesehen sind;") auf die unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnisse sowohl zum Bund, zu einem Bundesland, einem Bezirk oder einer Gemeinde, einem von diesen Körperschaften verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds als auch zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu beziehen. Hiezu kommt, daß eine andere Auslegung zwischen den in der lit. b aufgezählten Gruppen zu Verschiedenheiten führen müßte, die nicht als verfassungsmäßig angesehen werden könnten. Diese Auslegung führt daher zu dem Ergebnis, daß für alle im § 1 Abs. 2 lit. b leg. cit. genannten Dienstverhältnisse die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit die gleichen sind. Die Absicht, eine solche Gleichstellung herbeizuführen, kommt auch in den EB zur RV vom 6. Juni 1967, 542 BlgNR XI. GP, zum Ausdruck.

Der Zweck der Neuregelung in der lit. b war daher die völlige Gleichstellung aller darin genannten Dienstverhältnisse, so daß in all diesen Fällen die Arbeitslosenversicherungsfreiheit erst gegeben ist, wenn ein den Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gleichwertiger Anspruch auf Ersatzleistungen gegeben ist. Seit dem 1. Juli 1967 (Inkrafttreten von BGBl. 261/1967) hat die in Prüfung gezogene gesetzliche Regelung zum Inhalt, daß Dienstnehmer, denen Anwartschaft auf Ruhegenuß (Provision) zusteht und die damit mit dem Anfall eines Ruhegenusses rechnen können, und die, wenn es hiezu nicht kommen sollte, Anspruch auf Leistungen haben, die denen aus der Arbeitslosenversicherung gleichwertig sind, nicht arbeitslosenversicherungspflichtig sind. Dieser Inhalt des Gesetzes schließt seine Beurteilung als eine den Gleichheitsgrundsatz verletzende Regelung aus.

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