Nach {Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 § 3, § 3 Dienstrechtsverfahrensgesetz} sind im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten die Personen Parteien, deren öffentlichrechtliches Dienstverhältnis Gegenstand des Verfahrens ist.
Die in einen i. S. des § 21 Abs. 4 Landeslehrer Dienstrechtsüberleitungsgesetz 1962 verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Personen bilden eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft.
Sie haben ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag (Besetzungsvorschläge) konkretisierten Verleihungsverfahren. Die Verleihungsbehörde kann nicht als berechtigt angesehen werden, durch einen der Rechtskontrolle nicht unterworfenen Verleihungsakt unter den Bewerbern eine Auswahl zu treffen. Die Aufnahme in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag ist eine Angelegenheit, die das Dienstverhältnis des Beamten berührt und die ihn damit zur Partei i. S. des {Dienstrechtsverfahrensgesetz § 3, § 3 DVG} macht.
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