Keine Aufhebung des {Kraftfahrgesetz 1967 § 49, § 49 Abs. 5 KFG 1967}, weil der für die Ausübung des darin der Verwaltungsbehörde eingeräumten Ermessens maßgebende Gesetzessinn aus dem übrigen Inhalt des Gesetzes erschlossen werden kann.
Art. 130 B-VG hat dem Gesetzgeber die Verpflichtung auferlegt, den Sinn von Gesetzen, die zur Ermessensübung ermächtigen, so zum Ausdruck zu bringen, daß die Beurteilung der Frage möglich ist, ob im Einzelfall das Ermessen i. S. des Gesetzes geübt worden ist. Aus Art. 130 B-VG muß gefolgert werden, daß Gesetze, die zur Ermessensübung ermächtigen, deren Sinn aber nicht erkennbar ist, verfassungswidrig sind. Es besteht dabei aber kein zwingender Grund zu der Annahme, daß es {Bundes-Verfassungsgesetz Art 130, Art. 130 B-VG} notwendig macht, in Gesetze, die zur Ermessensübung ermächtigen, eine ausdrückliche Erklärung über ihren Sinn aufzunehmen; ein Gesetz kann so gestaltet sein, daß es auch ohne eine solche Erklärung über seinen Sinn eindeutig Aufschluß gibt.
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