JudikaturVfGH

B175/69 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
05. März 1970

Faktische Amtshandlungen, die vor dem VfGH gemäß Art. 144 B-VG bekämpft werden können, liegen nur vor, wenn der Amtshandlung in irgendeiner Form eine rechtsfeststellende oder rechtserzeugende Wirkung beigemessen werden kann. Eine Vernehmung durch ein Verwaltungsorgan im Dienste der Strafjustiz stellt keinen unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre des Bf. dar, weshalb sie nicht den Gegenstand eines Verfahrens nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} bilden kann.

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