B113/69 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Im Erk. Slg. 3568/1959 wurde {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 76, § 76 Abs. 2 ASVG} unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes für unbedenklich erachtet. Auch die Regelung des § 76 a Abs. 1, zweiter und dritter Satz, wonach die Beitragsgrundlage mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 c) - und zwar bei jeder Änderung des Aufwertungsfaktors - aufzuwerten ist, jedoch höchstens bis zu dem Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 45 Abs. 1 lit. b) ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes unbedenklich. Da nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung der jeweilige Arbeitsverdienst als Maß der Beitragsberechnung nicht mehr in Betracht kommt, muß der Gesetzgeber ein anderes Maß verwenden. Es ist durchaus sachlich, wenn er dabei an die vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung bestandene Beitragsgrundlage anknüpft und wenn er Korrekturen nach den Aufwertungsfaktoren des § 108 c vorsieht.
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 51, § 51 Abs. 1 Z 3 ASVG}.
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 108 c ASVG.
Keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung BGBl. 183/1966, soweit sie sich auf die Aufwertungsfaktoren nach § 108 c ASVG bezieht.
Wenn sich ein Bescheid auf Gesetzesbestimmungen stützt, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr geltendes Recht sind, hat dies nicht seine Verfassungswidrigkeit zur Folge, wenn der in Betracht zu ziehende Inhalt der neuen Bestimmungen nicht vom Inhalt der bisher geltenden Bestimmungen abweicht.