B277/69 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Materie des Grundverkehrsrechtes fällt nicht unter {Europäische Menschenrechtskonvention Art 6, Art. 6 MRK}.
Öffentlichrechtliche Beschränkungen des landwirtschaftlichen Grundverkehrs sind nämlich keine bürgerliche Rechtssache. Es handelt sich nicht um "Privatrechte und Pflichten der Einwohner des Staates unter sich" ({Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1, § 1 ABGB}) , sondern um Rechte und Pflichten der Allgemeinheit gegenüber. Auch sonstige Umstände, die es erlauben würden, die im Grundverkehrsgesetz normierten Rechte und Pflichten der Partei als Zivilrechte i. S. des Art. 6 MRK anzusehen, liegen nicht vor (vgl. die bisherige Rechtsprechung zu {Europäische Menschenrechtskonvention Art 6, Art. 6 MRK}, z. B. Slg. 5033/1965, 5100/1965, 5627/1967, 5658/1968, 5666/1968, 5684/1968) .