V15/69 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der Antrag, den Punkt 5 lit. d der allgemeinen Grundsätze der Geschäftsverteilung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien für das Jahr 1969 als gesetzwidrig aufzuheben, wird zurückgewiesen.
Aus {Bundes-Verfassungsgesetz Art 87, Art. 87 Abs. 2 B-VG} ist zu schließen, daß sich Einzelrichter, wenn sie Justizverwaltungssachen erledigen, nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden, sondern Verwaltungsorgane sind. In diesem Bereiche kommt ihnen daher die Fähigkeit zu, i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG} Verordnungen zu erlassen.
Anderseits ordnet {Bundes-Verfassungsgesetz Art 87, Art. 87 Abs. 2 B-VG} an, daß sich die Mitglieder eines Senates (Kommission) , welchem durch Gesetz die Aufgabe übertragen wurde, Angelegenheiten der Justizverwaltung zu erledigen, bei dieser Tätigkeit in Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden.
Diese Senate (Kommissionen) sind daher, mag ihre Tätigkeit auch Justizverwaltungssachen zum Gegenstand haben, keine Verwaltungsbehörden, sondern Gerichte.
Nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG} kann jede Verwaltungsbehörde auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen.
Hieraus ergibt sich, daß unter Verordnungen, die Gegenstand der Regelung der {Bundes-Verfassungsgesetz Art 89, Art. 89 B-VG} und {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 B-VG} sind, nicht generelle Rechtsakte schlechthin, sondern nur von Verwaltungsbehörden erlassene generelle Rechtsvorschriften zu verstehen sind.
An dieser Voraussetzung gebricht es im vorliegenden Fall.
Bei der Feststellung der Geschäftsverteilung, einer Justizverwaltungssache, befinden sich die Mitglieder des Personalsenates des Gerichtshofes nach der Vorschrift des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 87, Art. 87 Abs. 2 B-VG} in Ausübung ihres richterlichen Amtes. Die Geschäftsverteilung wird daher nicht von einer Verwaltungsbehörde, sondern von einem Gericht erlassen. Sie ist somit keine Verordnung i. S. von Art. 89 und 139 B-VG.