B241/69 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Bedenken, daß § 31 Abs. 1 StVO 1960 der im Rechtssatz des Erk. Slg. 4349/1963 umschriebenen Kompetenzabgrenzung widerspricht, sind nicht entstanden.
Die in der Gesetzesstelle enthaltene normative Feststellung, daß Straßenbeleuchtungsanlagen zu den Einrichtungen zur Verkehrsregelung und Verkehrssicherung zählen, steht mit der lit. b des genannten Rechtssatzes nicht im Widerspruch; der Rechtssatz impliziert dieselbe Feststellung.
Nach § 96 Abs. 2 StVO 1960 hat die Behörde alle zwei Jahre unter Beiziehung des Straßenerhalters alle angebrachten Straßenverkehrszeichen daraufhin zu überprüfen, ob sie noch erforderlich sind. Nicht mehr erforderliche Straßenverkehrszeichen sind zu entfernen.
In § 98 Abs. 3 StVO 1960 heißt es, daß der Straßenerhalter auch ohne behördlichen Auftrag Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs anbringen darf.
Der VfGH ist der Meinung, daß sich gerade aus diesen Gesetzesstellen - wird auf ihren Sinn und Zweck Bedacht genommen - die Grenze für die Straßenpolizeibehörde ergibt, die in lit. b des genannten Rechtssatzes umschrieben ist. Die Behörde hat danach das Anbringen (und das Entfernen) von Straßenbeleuchtungsanlagen anzuordnen, soweit es die Erfordernisse der Verkehrssicherheit und Verkehrsregelung verlangen. Diese Erfordernisse sind zwar im Gesetz nicht ausdrücklich festgelegt. Das Gesetz kann aber diesbezüglich - teleologisch ausgelegt - nur dahingehend verstanden werden, daß eine Straßenbeleuchtungseinrichtung soweit erforderlich ist, als sie notwendig ist, um ein übergewöhnliches Maß an Verkehrsunsicherheit abzubauen und ein gewöhnliches Maß an Verkehrssicherheit herbeizuführen.
Auch § 32 Abs. 1 StVO 1960 ist im Hinblick auf die Kompetenzvorschriften der Bundesverfassung unbedenklich. Der Inhalt der Gesetzesstelle - daß die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, vom Straßenerhalter auf seine Kosten anzubringen und zu erhalten sind - ist nämlich untrennbar mit dem im Einzelfall ergehenden Auftrag der Straßenpolizeibehörde, die Einrichtung anzubringen und zu erhalten (zu betreiben) , verknüpft. Durch die Vorschrift des § 32 Abs. 1 StVO 1960 wird aber nicht ausgeschlossen, daß der gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG} bzw. {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 1 B-VG} zuständige Gesetzgeber im Rahmen der Vorschriften über den Bau und die Erhaltung (den Betrieb) von Straßen auch andere Personen (Anrainer, Interessenten u. dgl.) zur Kostentragung heranzieht.