V12/69 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
In der Verordnung des BM für Justiz vom 9. Mai 1951, BGBl. Nr. 264, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird, werden als gesetzwidrig aufgehoben: 1. aus dem § 551 Abs. 2 zweiter Satz die Worte "... auf Anmelden des Gläubigers oder ..." und "... die Anmeldung erfolgt, ..." ; 2. aus dem § 551 Abs. 5 zweiter Satz die Worte "... oder erst auf Anmelden ..." ; 3. aus dem § 552 Abs. 1 die Worte "... mit dem Vollzuge bis auf ihr Anmelden gewartet oder ..." und "... A und" sowie "... Anmeldung und" ; 4. aus dem § 552 Abs. 2 die Sätze: "Auch wenn der Vollzug nur auf Anmelden vorgenommen werden soll, ist der Akt sogleich in das Vollzugsbuch einzutragen (Ausnahme § 551 Abs. 5; keine Eintragung ins Zuteilbuch - § 551 Abs. 6). Dem Vollstrecker wird der Akt erst nach Anmelden zugeteilt. Das Anmelden kann mündlich oder schriftlich binnen einem Monate nach Einlangen (Erteilung) des Vollzugsauftrages geschehen. Das Ende der Anmeldefrist ist in der letzten Spalte des Vollzugsbuches anzumerken. Bei rechtzeitigem Anmelden ist dieser Vermerk abzustreichen und Spalte 4 auszufüllen.
Wird nicht rechtzeitig angemeldet, so ist der Vollzugsauftrag zurückzulegen und die Sache vom Leiter der Vollzugsabteilung abzustreichen. In diesem Falle wird nur vollzogen, wenn der betreibende Gläubiger einen neuerlichen Vollzugsauftrag des Richters erwirkt ...".
Im Dienstbuch für Vollstrecker, Erlaß des BM für Justiz vom 7. Mai 1952, J. M. Z 11.168-2/52, JABl. Nr. 10/1952, 1. aus dem Pkt. 18 Abs. 1 die Worte "... mit der Vornahme der Exekutionshandlung bis auf Anmelden des betreibenden Gläubigers gewartet oder ..." , ferner die Worte: "... A (Anmeldung) oder ..." , 2. zur Gänze den Pkt. 18 Abs. 2.
Die angefochtenen Bestimmungen der Geo. durchbrechen den Grundsatz des amtswegigen Vollzuges einer Exekution. Die Einrichtung eines Vollzuges der Exekution über Anmelden, wie er in den angeführten Bestimmungen der Geo. geregelt wird, ist in der Exekutionsordnung nicht vorgesehen. Die angefochtenen Bestimmungen sind gesetzwidrig, denn sie schränken ohne gesetzliche Grundlage den Inhalt des {Exekutionsordnung § 16, § 16 Abs. 1 Exekutionsordnung} ein.
Die angeführten Stellen des DV sind wegen ihrer unterbliebenen Kundmachung im Bundesgesetzblatt gesetzwidrig.
Sie sind auch inhaltlich gesetzwidrig, denn sie widerstreiten dem {Exekutionsordnung § 16, § 16 Abs. 1 EO}.