Die Einrichtung eines Fonds zur Besorgung von Aufgaben der Privatwirtschaftungsverwaltung, dessen Zweck nicht über den Interessenbereich eines Landes hinausgeht, ist eine Angelegenheit, die gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 1 B-VG} in die Zuständigkeit der Länder fällt.
Nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 138, Art. 138 Abs. 2 B-VG} hat der VfGH nur darüber zu erkennen, ob ein Akt der Gesetzgebung oder Vollziehung gemäß Art. 10 bis 15 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt. Das setzt voraus, daß Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung geregelt werden sollen.
Fonds können nur durch den zuständigen Gesetzgeber geschaffen werden, wobei die Abgrenzung zwischen Bundesgesetzgeber und Landesgesetzgeber danach zu treffen ist, ob der Fonds nach seinem Zweck über den Interessenbereich eines Landes hinausreicht ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG}) . Im Zusammenhang mit der Übertragung von Aufgaben an einen Fonds hat der VfGH erkannt, daß zusätzlich eine Einreihung der Materie nach ihrem inneren Wesen dafür maßgebend ist, ob der Gesetzgeber die Rechtsform eines Fonds zur Erreichung seiner Absicht wählen kann (vgl. Erk. Slg. 2668/1954 und 3685/1960) . Werden dem Fonds Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung übertragen, beschränkt auf ein Land, fällt die Fondserrichtung gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 1 B-VG} in die Zuständigkeit des Landes.
Der Kompetenzbegriff des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 Abs. 1 Z 2 B-VG} (Bevölkerungspolitik) setzt voraus, daß die entsprechenden Maßnahmen hoheitlich verwirklicht werden.
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