B112/69 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Denkmögliche Annahme, daß ein Zulassungsantrag am 31. August 1968 nur gestellt wurde, um die Bestimmungen des Art. V (§§ 18 ff.) des Gesetzes, BGBl. Nr. 302/1968, zu umgehen. Denkmögliche Qualifikation des Zulassungsantrages als Scheinhandlung i. S. des {Bundesabgabenordnung § 23, § 23 BAO} und denkmögliche Folgerung, daß die auf dieser Scheinhandlung basierende Zulassung abgabenrechtlich - die kraftfahrrechtliche Seite kann außer Betracht bleiben - ohne Bedeutung ist.
Es ist denkmöglich, {Bundesabgabenordnung § 23, § 23 Abs. 1 BAO} dahingehend auszulegen, daß die Scheinhandlung objektives Merkmal für die Abgabenerhebung ist, so daß die Scheinhandlung nicht vom Abgabepflichtigen vorgenommen zu werden braucht, sondern auch von einem Dritten gesetzt werden kann.