JudikaturVfGH

B112/69 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 1969

Denkmögliche Annahme, daß ein Zulassungsantrag am 31. August 1968 nur gestellt wurde, um die Bestimmungen des Art. V (§§ 18 ff.) des Gesetzes, BGBl. Nr. 302/1968, zu umgehen. Denkmögliche Qualifikation des Zulassungsantrages als Scheinhandlung i. S. des {Bundesabgabenordnung § 23, § 23 BAO} und denkmögliche Folgerung, daß die auf dieser Scheinhandlung basierende Zulassung abgabenrechtlich - die kraftfahrrechtliche Seite kann außer Betracht bleiben - ohne Bedeutung ist.

Es ist denkmöglich, {Bundesabgabenordnung § 23, § 23 Abs. 1 BAO} dahingehend auszulegen, daß die Scheinhandlung objektives Merkmal für die Abgabenerhebung ist, so daß die Scheinhandlung nicht vom Abgabepflichtigen vorgenommen zu werden braucht, sondern auch von einem Dritten gesetzt werden kann.

Rückverweise