Die im § 6 Abs. 2 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1966 - Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung der Tir. Landesregierung vom 13. September 1966, LGBl. Nr. 27 - enthaltenen Worte "oder den Grundsätzen einer geordneten Verbauung" werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Gesetzesstelle wird von der Vorschrift des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 3 Z 9 B-VG} betreffend die örtliche Baupolizei bzw. die örtliche Raumplanung erfaßt. Sie ist nicht nur deswegen verfassungswidrig, weil sie nicht i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 2 zweiter Satz B-VG} als Regelung einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde bezeichnet ist, sondern insbesondere auch deshalb, weil ihre Vollziehung nicht i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 4 B-VG} geregelt ist.
Eine gesetzliche Regelung, gemäß der die Zustimmung zum Eigentumserwerb an einem Grundstück, das für Bauzwecke erworben werden soll, nicht erteilt werden darf, wenn es außerhalb eines auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen festgelegten Baugebietes oder, falls ein solches nicht festgelegt ist, außerhalb des bebauten Gebietes einer Ortschaft liegt und zu besorgen ist, daß durch die Bebauung eine Unterbrechung der natürlichen Geländebeschaffenheit herbeigeführt würde, die den Grundsätzen einer geordneten Verbauung widerspricht, gehört nicht zum Grundverkehrsrecht i. S. des Rechtssatzes Erk. Slg. 2658/1954; es geht nämlich nicht mehr bloß um das allgemeine Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes bzw. an der Erhaltung und Schaffung mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes (Erk. Slg. 2820/1955) .
Zum Grundverkehrsrecht gehören nur Maßnahmen, die im Einzelfalle verhindern, daß der Grundverkehr den umschriebenen Interessen widerspricht (vgl. z. B. Erk. Slg. 5669/1968) .
Rechtliche Maßnahmen zur Verwirklichung der Grundsätze einer geordneten Verbauung sind dem Baurecht zuzuordnen. Dies gilt auch für rechtliche Maßnahmen zur Verhinderung der Erwerbung eines Grundstückes für Bauzwecke, wenn zu besorgen ist, daß die Bebauung der Fläche "den Grundsätzen einer geordneten Verbauung widerspricht" .
Die Materie des Baurechtes fällt gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 1 B-VG} in die Gesetzgebungskompetenz und Vollziehungskompetenz der Länder.
Die Verhinderung eines Zustandes, der den Grundsätzen einer geordneten Verbauung (Bebauung) widerspricht, ist "im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen" (vgl. Art. 118 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 2 B-VG) . Die Grundsätze einer geordneten Verbauung (Bebauung) müssen sich nämlich zwangsläufig vor allem auf den lokalen Flächenraum beziehen. Dadurch wird nicht ausgeschlossen, daß neben den örtlichen auch überörtliche Interessen berücksichtigt werden. Eine solche Bedachtnahme auch auf überörtliche Interessen nimmt der Angelegenheit nicht die Merkmale, die für ihre Zuordnung zum eigenen Wirkungsbereich wesentlich sind. Aus der Verfassung selbst (Art. 118 Abs. 2, Art. 15 Abs. 2, Art. 119 a Abs. 8 B-VG) ergibt sich, daß die Zuordnung einer Angelegenheit zum eigenen Wirkungsbereich nicht dadurch ausgeschlossen ist, daß die Angelegenheit auch überörtliche Interessen berührt.
Eine gesetzliche Regelung solchen Inhaltes wird von der Vorschrift des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 3 Z 9 B-VG} betreffend die örtliche Baupolizei bzw. die örtliche Raumplanung erfaßt. Es handelt sich jedenfalls um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 B-VG}.
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