A11/68 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Begehren eines Bundesbeamten gegen den Bund auf Liquidierung von Sonderzahlungsbeträgen.
Der Anspruch auf Liquidierung von Beamtenbezügen (Sonderzahlungsbeträge) ist öffentlichrechtlicher Natur; er ist weder im ordentlichen Rechtswege auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen.
Nur in § 13 Abs. 4 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes (in Verbindung mit § 68 Abs. 4 AVG 1950) ist die Rückwirkung ausdrücklich normiert, in § 13 Abs. 1 des DienstrechtsverfahrensG ist davon keine Rede. Die Aufhebung eines Bescheides gemäß § 13 Abs. 1 des DienstrechtsverfahrensG reicht also nicht auf den Zeitpunkt zurück, in dem er seinerzeit zugestellt worden ist.
Es gibt keine Vorschrift, gemäß der Rechtsansprüche, die aus einem rechtskräftigen Bescheid erfließen - weil dies den guten Sitten widersprechen würde -, nicht durchsetzbar sind, wenn der Anspruchsberechtigte am Zustandekommen des Bescheides mitgewirkt hat und von wesentlichen Mängeln des Zustandekommens wußte.
Eine absolute Nichtigkeit sieht das Gesetz überhaupt nicht vor.
Der mit dem Begehren auf Liquidierung von Beamtenbezügen verbundene Verzugszinsenanspruch ist nicht privatrechtlicher Natur; er ist an den für das Klagebegehren maßgeblichen öffentlichen Vorschriften zu messen.