JudikaturVfGH

B45/69 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
07. Oktober 1969

Gemäß § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatz derjenige, der die Bestimmungen dieses Gesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben.

Denkmögliche Anwendung der Gesetzesstelle in Verbindung mit §§ 30 und 31 WRG 1959. Es ist nicht denkunmöglich, in § 138 eine Bestimmung zu sehen, die die Verpflichtung zur Behebung der durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände nicht an ein persönliches Verschulden knüpft, sondern an eine objektive Übertretung des Gesetzes.

Es ist nicht denkunmöglich, aus § 32 abzuleiten, daß jede Einwirkung auf ein Gewässer, die dessen Beschaffenheit in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht beeinträchtigt (ausgenommen die in Abs. 1 Satz 2 genannten Einwirkungen) , sofern sie nicht wasserrechtlich bewilligt ist, objektiv unzulässig ist.

Zwischen einer der vorläufigen Gefahrenabwehr dienenden einstweiligen Verfügung i. S. des § 122 WRG 1959 und der endgültigen Regelung muß ein sachlicher und rechtlicher Zusammenhang bestehen. Es kann nicht Inhalt einer einstweiligen Verfügung sein, was nicht Gegenstand einer endgültigen Maßnahme sein kann.

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