Die Reichsgaragenordnung (RGaO) gilt als österreichische Rechtsvorschrift ({Rechtsüberleitungsgesetz § 2, § 2 R-ÜG}) ; inhaltlich kommt ihr als einer Vorschrift auf dem Gebiet des Baurechtes der Charakter einer Norm des jeweiligen Landesrechtes zu.
Nach § 13 Abs. 4 lit. a RGaO kann die Baubehörde die Errichtung von Kleingaragen und von Schutzdächern über Kleineinstellplätze auch an der Nachbargrenze zulassen. Sollen die Anlagen zwischen der seitlichen Nachbargrenze und vorhandenen oder nach den bestehenden Bauvorschriften noch zulässigen Gebäuden errichtet werden, so ist der Zwischenraum entweder in voller Breite zu überbauen oder es ist ausreichender Seitenabstand zu halten. Gemäß Abs. 5 kann die Genehmigung auch gegen den Einspruch des Nachbarn und ohne dessen Zustimmung erfolgen. Diese Bestimmungen ermächtigen die Behörde zu einer Ermessensentscheidung.
Gemäß § 61 Abs. 3 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung hat die Aufsichtsbehörde den Bescheid, wenn durch ihn Rechte des Einschreiters verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen.
Nach Meinung des VfGH kann bei Anwendung des Abs. 3, gleichgültig, ob ein bloßer Druckfehler vorliegt oder ob es sich um eine verunglückte grammatikalische Fassung handelt, ein Zweifel darüber, wer Subjekt des Verfahrens nach § 61 der NÖ GemeindeO ist, niemals entstehen.
Denn Abs. 1 gibt eindeutig Aufschluß darüber, daß nur eine Person Subjekt dieses Verfahrens sein kann.
Abs. 3 bezieht sich schließlich nicht auf irgendwelche subjektiven Rechte, sondern nur auf jene subjektiven öffentlichen Rechte, die Gegenstand des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens waren.
Die Gesetzesstelle ist somit offenkundig einer verfassungskonformen Auslegung ohne weiteres zugänglich. Bedenken sind daher nicht entstanden.
Durch die Erteilung einer Baubewilligung für eine Garage auf dem Nachbargrundstück wird das durch {Europäische Menschenrechtskonvention Art 8, Art. 8 MRK} garantierte Recht auf Anspruch auf Achtung der Wohnung einer Person (Schutz des Hausrechtes) überhaupt nicht berührt.
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