Der erste und der zweite Absatz im § 3 des Gesetzes vom 3. Mai 1967 über die Einhebung einer Abgabe zur Förderung des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsabgabegesetz) , LGBl. für Krnt. Nr. 52/1967, werden als verfassungswidrig aufgehoben. Dem Antrag, den ersten Absatz im § 1 des genannten Gesetzes als verfassungswidrig aufzuheben, wird keine Folge gegeben.
Nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 140, Art. 140 Abs. 1 B-VG} erkennt der VfGH über die Verfassungswidrigkeit eines Bundesgesetzes oder Landesgesetzes u. a. auf Antrag des VwGH, sofern ein solches Gesetz die Voraussetzung eines Erk. des antragstellenden Gerichtshofes bildet. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist die Antragsberechtigung des VwGH gegeben, auch wenn ein gleichlautender Antrag in einem anderen Beschwerdefall schon gestellt worden ist.
Erfaßt eine Landesfremdenverkehrsabgabe nur den Nutzen, der aus dem Fremdenverkehr im Lande gezogen wird, und ist die Abgabenbelastung verhältnismäßig an diesem aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzen orientiert, so ist die Regelung sachlich gerechtfertigt.
Für die Beurteilung, ob eine Landesabgabe (Gemeindeabgabe) mit einer Bundesabgabe gleichartig ist, sind nicht so sehr finanzwissenschaftliche Erwägungen, sondern vielmehr die Bestimmungen der zu vergleichenden Abgabengesetze maßgebend, so daß nur dann von einer Gleichartigkeit gesprochen werden kann, wenn die Bestimmungen der verglichenen Gesetze im wesentlichen übereinstimmen. Dazu genügt es aber nicht, daß der Besteuerungsgegenstand derselbe ist, sondern muß noch hinzukommen, daß von diesem gleichen Besteuerungsgegenstand die Abgaben gleichartig erhoben werden. Die Frage der Gleichartigkeit ist daher eine Rechtsfrage; wirtschaftliche Auswirkungen auf den Steuerpflichtigen sind für ihre Beurteilung nicht entscheidend.
Im Fremdenverkehrsabgabegesetz Kärnten ist der Besteuerungsgegenstand nicht ausdrücklich normiert. § 1 Abs. 1 FrVAG bestimmt bei Umschreibung der Abgabepflichtigen als ein Begriffsmerkmal der Abgabepflicht, daß selbständig Erwerbstätige "aus dem Fremdenverkehr Nutzen ziehen" . Durch § 2 Abs. 2 werden die Abgabepflichtigen nach dem dort bestimmten Verhältnis, in dem ihr Umsatz "auf den Fremdenverkehr zurückzuführen ist" , in Abgabegruppen eingestuft.
Diese Regelung läßt erkennen, daß ein Abgabepflichtiger nur dann aus dem Fremdenverkehr Nutzen zieht, wenn das Erträgnis seiner Erwerbstätigkeit in einer konkret meßbaren Weise auf den Fremdenverkehr zurückzuführen ist. Der Gesetzgeber stellt also bei Umschreibung der Abgabepflicht und bei der Einstufung der Abgabepflichtigen auf den speziellen Fremdenverkehrsnutzen dieser Personen ab. Daraus ergibt sich, daß der vom Gesetzgeber angenommene spezielle Fremdenverkehrsnutzen, Besteuerungsgegenstand der Abgabe ist. Daran ändert nichts die Bestimmung des § 3 Abs. 1 FrVAG, wonach die Höhe der Abgabe einen Hundertsatz des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages (Zerlegungsanteiles) beträgt, denn durch die Bezugnahme auf diesen Gewerbesteuermeßbetrag (Zerlegungsanteil) wird nicht der Besteuerungsgegenstand der Abgabe, sondern ihre Bemessungsgrundlage normiert. Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 FrVAG, wonach die Höhe der Abgabe einen Tausendsatz der Einkünfte i. S. des § 2 Abs. 3 Z 3 EStG 1953 beträgt, normiert die Bemessungsgrundlage der Abgabe, nicht jedoch den Besteuerungsgegenstand.
Die Feststellung, daß der aus dem Fremdenverkehr gezogene Nutzen das Besteuerungsobjekt der Fremdenverkehrsabgabe ist, bedeutet die Fixierung eines Merkmales, das nach der Rechtsprechung des VfGH für Fremdenverkehrsabgaben i. S. des § 14 Abs. 1 Z 4 FAG 1967 (§ 9 der früheren Finanzausgleichsgesetze) kennzeichnend ist.
Bei solchen Fremdenverkehrsabgaben handelt es sich i. S. des FAG 1967 um ausschließliche Landesabgaben (Gemeindeabgaben) , die gemäß {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 8, § 8 Abs. 1 F-VG 1948} durch die Landesgesetzgebung geregelt werden, die jedoch von der Landesgesetzgebung gemäß {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 8, § 8 Abs. 2 F-VG 1948} auch zwischen Land und Gemeinden geteilt werden können. Eine solche Teilung hat § 8 FrVAG Krnt. vorgenommen. I. S. des § 6 Z 4 lit. a F-VG 1948 handelt es sich also bei der Fremdenverkehrsabgabe nach dem FrVAG um eine in der Hauptform zwischen Ländern und Gemeinden geteilte Abgabe, und in der Unterform einer gemeinschaftlichen Landesabgabe geregelten Abgabe.
Die Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Regelung der Fremdenverkehrsabgabe ist gegeben.
Keine Bedenken in der Richtung, daß das Tatbestandselement des aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzens nicht hinreiche, eine hinlängliche Vorausbestimmtheit des individuellkonkreten Verwaltungsaktes zu gewährleisten.
Der vom Gesetzgeber (FrVAG Krnt.) angenommene spezielle Fremdenverkehrsnutzen ist im Gesetz nicht näher begrenzt. Er muß daher nicht auf einer unmittelbaren Beziehung des Erwerbstätigen zu den Fremden beruhen, sondern kann auch auf eine mittelbare Beziehung zurückzuführen sein, insofern das Erträgnis der Tätigkeit konkret auf den Fremdenverkehr zurückgeführt werden kann. Damit ist aber das Verhalten der Verwaltungsbehörde hinlänglich vorausbestimmt.
Die Umschreibung der Abgabepflichtigen in § 1 FrVAG Krnt. ist dadurch gekennzeichnet, daß nichtselbständig Erwerbstätige und Personen, die Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft beziehen, nicht in den Kreis der Abgabepflichtigen einbezogen sind. Die Abgabepflicht ist an sich nach objektiven Merkmalen bestimmt. Eine Unsachlichkeit der Abgrenzung ist nicht gegeben. Dem Gesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er nur selbständig Erwerbstätige erfaßt und wenn er den für die Landwirtschaft und Forstwirtschaft aus dem Fremdenverkehr entstehenden Nutzen nicht der Abgabe unterwirft. Er handelt damit ebenso im Rahmen rechtspolitischer Erwägungen, wie wenn er gemäß § 4 Abs. 3 FrVAG bei Gastgewerbebetrieben und Schankgewerbebetrieben den auf Küchenumsätze zurückzuführenden Nutzen steuerlich begünstigt.
Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb. Dabei kommt es auf den objektiven Umfang des Gewerbebetriebes an, auf seinen objektiven Ertrag und sein objektives Kapital, beide losgelöst von den Beziehungen zu einem bestimmten Rechtsträger, nicht aber kommt es auf den Gewinn aus Gewerbebetrieb und das Betriebsvermögen in bezug auf ein bestimmtes Rechtssubjekt an. Deshalb werden nach den Bestimmungen des GewStG 1953 der Gewinn aus Gewerbebetrieb und der Einheitswert des gewerblichen Betriebes um Hinzurechnungen vermehrt und die sich daraus ergebende Summe um Kürzungen vermindert. Diese Hinzurechnungen und Kürzungen sind ein Mittel, um den Steuergegenstand, den Gewerbebetrieb, nach seinen objektiven Verhältnissen erfassen zu können, dabei aber auch eine doppelte Erfassung durch eine Realsteuer zu vermeiden, weshalb die der Grundsteuer unterliegenden Betriebsgrundstücke bei Berechnung des Gewerbekapitals ausgeschieden werden.
Die Fremdenverkehrsabgabe nach dem FrVAG Krnt. ist eine Verkehrssteuer. Sie erfaßt einen anderen Besteuerungsgegenstand als die Gewerbesteuer, nämlich nicht den Gewerbebetrieb, sondern den aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzen. Dieser Nutzen steht jedoch in keiner solchen Beziehung zu den objektiven Ertragsverhältnissen und Kapitalverhältnissen eines Gewerbebetriebes, daß er durch Anwendung von Hundertsätzen und Tausendsätzen auf den Gewerbeertrag und das Gewerbekapital steuerlich sachgerecht erfaßt werden könnte.
Die Bemessung der Fremdenverkehrsabgabe nach dem einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag (Zerlegungsanteil) führt dazu, daß Abgabepflichtige mit gleichem aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzen nicht gleich besteuert werden. Dies ist die Folge davon, daß eine für die Gewerbesteuer als Realsteuer normierte Besteuerungsgrundlage auf die gänzlich anders geartete Fremdenverkehrsabgabe übernommen wird.
Aus den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und des § 4 Abs. 1 FrVAG Krnt. ergibt sich, daß die Abgabe nur insoweit vorgeschrieben wird, als der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag (Zerlegungsanteil) auf den Gesamtumsatz im Inland zurückzuführen ist. Es wird dabei nicht unterschieden zwischen Umsätzen, die im Bundesland Krnt., und Umsätzen, die in anderen Bundesländern ausgeführt werden. Umsätze, die von einer im Bundesland Krnt. gelegenen Betriebsstätte in anderen Bundesländern ausgeführt werden, sind somit in die Bemessungsgrundlage der Abgabe einbezogen.
Besteuerungsgegenstand der Abgabe ist aber der aus dem Fremdenverkehr gezogene Nutzen; dies kann, da die Abgabe eine zwischen Land und Gemeinde geteilte Abgabe ist, nur der aus dem Fremdenverkehr im Lande Krnt. gezogene Nutzen sein. Die Einbeziehung eines auch in anderen Bundesländern getätigten Umsatzes in die Bemessungsgrundlage der Abgabe ist sachlich nicht gerechtfertigt, denn diese Umsätze stehen nicht in einem sachgerechten Verhältnis zu dem aus dem Fremdenverkehr in Krnt. gezogenen Nutzen.
Durch die Regelung des § 3 Abs. 2 FrVAG Krnt. wird die Abgabe, soweit sie die selbständig Erwerbstätigen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen, betrifft, an eine Bemessungsgrundlage gebunden, die sich nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Z 3 des EStG 1953, BGBl. Nr. 1/1954, errechnet.
Der daher nach den Vorschriften der §§ 4 bis 7 EStG 1953 zu ermittelnde Gewinn steht in keiner sachgerechten Relation zu dem aus dem Fremdenverkehr im Lande Krnt. gezogenen Nutzen. Ein so ermittelter Gewinn ist keine geeignete Grundlage dafür, daß die Höhe der Fremdenverkehrsabgabe in ein sachgerechtes Verhältnis zu dem aus dem Fremdenverkehr im Lande Krnt. gezogenen Nutzen gesetzt wird. Die Bemessung der Fremdenverkehrsabgabe nach den Einkünften aus selbständiger Arbeit i. S. des EStG 1953 führt daher dazu, daß Abgabepflichtige mit gleichem aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzen nicht gleich besteuert werden. Dies ist die Folge davon, daß die Fremdenverkehrsabgabe an eine Bemessungsgrundlage gebunden wurde, die als ein Element für die Bemessung der gänzlich anders gelagerten Einkommensteuer normiert worden ist. Die Regelung trägt den Erfordernissen einer sachgerechten Differenzierung nicht Rechnung, so daß sie gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz verstößt.
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