JudikaturVfGH

B141/69 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 1969

Wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Partei ist, kann an Hand des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 allein nicht entschieden werden. Diese Entscheidung ist allein aus dem Inhalt der in Betracht kommenden Vorschriften zu treffen. Die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" , die § 8 AVG 1950 verwendet, erhalten erst durch die anzuwendende Rechtsvorschrift den konkreten Inhalt, der es ermöglicht, festzustellen, ob die Parteistellung gegeben ist.

In der Gewerbeordnung findet sich keine Bestimmung, die einem Anrainer das Recht auf Einleitung eines Verfahrens in bezug auf den Gewerbebetrieb eines Dritten gibt. Aus dem Umstand allein, daß der Anrainer gemäß den §§ 25 ff. GewO in dem Verfahren um die Genehmigung zur Errichtung einer Betriebsanlage durch einen Dritten Parteistellung hat, folgt keineswegs, daß die Parteirechte auch über das mit der Genehmigung der Betriebsanlage abgeschlossene Verwaltungsverfahren hinaus anzudauern hätten.

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