JudikaturVfGH

B278/66 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 1969

Enthält das die Beschwerde abweisende Erkenntnis keinen Kostenausspruch, so bedeutet dies, daß dem Bf. keine Kosten auferlegt worden sind, bedeutet aber auch, daß ihm keine Kosten zuerkannt werden. In den Fällen, in denen ein Bf. unterliegt, bedarf es keines Ausspruches, daß ihm keine Kosten zugesprochen werden. In einem Fall dieser Art kann nicht gesagt werden, daß über einen Anspruch auf Erstattung von Prozeßkosten nicht erkannt wurde.

Diesfalls liegt eine Unvollständigkeit des Erk. i. S. des {Zivilprozeßordnung § 423, § 423 ZPO} (anwendbar im Verfahren vor dem VfGH gemäß § 35 Abs. 1 VerfGG 1953) nicht vor.

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