A7/68 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Begehren eines Bundesbeamten gegen den Bund auf Leistung von Verzugszinsen wegen verspäteter Zahlung einer Überstunden- Mehrdienstleistungsvergütung.
Der Anspruch auf Liquidierung von Mehrdienstleistungsvergütungen, die in den Beamtenbesoldungsvorschriften ihre Rechtsgrundlage haben (§ 18 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) , ist öffentlichrechtlicher Natur; er ist weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen. Zur Entscheidung über einen solchen Anspruch ist der VfGH gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 137, Art. 137 B-VG} zuständig.
Die mit einem Vermögensanspruch i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 137, Art. 137 B-VG} verbundene Verzugszinsenforderung ist nicht nur dann öffentlichrechtlicher Natur, wenn über den Vermögensanspruch als Hauptsache durch den VfGH entschieden werden muß. Die Verzugszinsenforderung verliert ihren öffentlichrechtlichen Charakter nicht dadurch, daß die öffentlichrechtliche Forderung, mit der sie verbunden ist, im Zeitpunkt der Klagserhebung bereits erfüllt war oder während des Verfahrens vor dem VfGH erfüllt worden ist.
Zur Frage des objektiven Verzuges bei der Leistung von Mehrdienstleistungsvergütungen (Überstundenentgelten) an Beamte.
Anwendbarkeit des § 904 und des {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1154, § 1154 ABGB} im Bereiche des öffentlichen Rechtes (Fälligkeit von Mehrdienstleistungsvergütungen eines Beamten) .
Hinsichtlich der Fälligkeit der Mehrdienstleistungsvergütungen (§ 18 GG 1956) ergibt sich aus dem GG 1956 nichts. Aus den Vorschriften des GG 1956 geht aber andererseits auch nicht hervor, daß diesbezüglich die analoge Anwendung zivilrechtlicher Normen ausgeschlossen wäre. Daher ist hier auf diese zivilrechtlichen Normen zurückzugreifen.
Ermittlung der Zeitdauer, die für das in Rede stehende Anspruchsüberprüfungsverfahren und Liquidierungsverfahren normalerweise erforderlich ist, so daß ein unnötiger Aufschub nicht eintritt.