Ein Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 138, Art. 138 Abs. 2 B-VG} bedarf keiner Begründung. Er wird zwar nur bei einem Zweifel an der Kompetenzrechtslage gestellt werden, doch ist das Bestehen einer Unsicherheit auf diesem Gebiete keine Prozeßvoraussetzung. Eine dem Antrag beigefügte Begründung kann daher nicht zu seiner Unzulässigkeit führen.
Enthält der Antrag einen Gesetzentwurf, der den Gegenstand der Beschlußfassung der gesetzgebenden Körperschaften bilden soll, so entspricht er den Erfordernissen des § 54 VerfGG 1953.
Eine Errichtung, Auflassung oder Zusammenlegung von Bezirksgerichten, soweit sie mit einer Änderung der Sprengel verbunden ist, kann gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, i. d. F. des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925, nur durch Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung verfügt werden.
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