Die Anfechtung der Wahl des Gemeindevorstandes der Gemeinde Grins vom 18. April 1968 wird abgewiesen.
Nach § 66 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1967, Kundmachung der Tir. Landesregierung, LGBl. für Tir. Nr. 19/1967 (Wiederverlautbarung nach der Novelle LGBl. Nr. 30/1966) kann jedes Gemeinderatsmitglied die Vorstandswahl innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl schriftlich bei der Bezirkshauptmannschaft anfechten (Abs. 2) , die Anfechtung kann mit jeder Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens begründet werden, die auf das Wahlergebnis von Einfluß war oder sein konnte (Abs. 3) , die Bezirkshauptmannschaft hat, wenn sie eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens feststellt, die auf das Ergebnis der Wahl von Einfluß war oder sein konnte, die Ermittlung des Wahlergebnisses und allenfalls die Wahl als gesetzwidrig zu erklären (Abs. 4) , der Gemeinderat hat die Richtigstellung des Wahlergebnisses vorzunehmen oder, falls die Wahl als gesetzwidrig erklärt wurde, die Neuwahl innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides durchzuführen (Abs. 5) .
Ein Rechtszug gegen die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft ist im Gesetze nicht vorgesehen.
Nach der Tir. GWO 1967 ist die Landesregierung keine übergeordnete Wahlbehörde; sie ist daher zur Entscheidung über die Wahlanfechtung nicht zuständig. Die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft ist in einem Verwaltungsverfahren nicht mehr bekämpfbar; sie kann nur unmittelbar beim VfGH angefochten werden.
Gegenstand der Anfechtung ist das unmittelbare Ergebnis der Wahl, doch ist nach § 68 VerfGG 1953 die Schaffung eines Instanzenzuges zulässig, mit der Folge, daß dann Gegenstand der Anfechtung der in einem solchen Instanzenzug ergangene Bescheid ist.
Nach Art. 141 Abs. 1 lit. b B-VG, i. d. F. von BGBl. Nr. 12/1958, und § 67 Abs. 1 VerfGG 1953, i. d. F. der Novelle BGBl. Nr. 18/1958, erkennt der VfGH über die Anfechtung von Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde (Gemeindevorstand) .
Diese Regelung wie auch die Anfechtung von Wahlen zu einem Gemeinderat ist nach Maßgabe des Inhaltes des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 141, Art. 141 B-VG} eine Angelegenheit der "Verfassungsgerichtsbarkeit" nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG} und keine Angelegenheit des Gemeinderechtes nach Art. 115 bis 120 B-VG, nunmehr i. d. F. der B-VG-Novelle 1962, BGBl. Nr. 205.
Daß die B-VG-Novelle 1962 hieran nichts geändert hat, ergibt sich aus {Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 3 Z 1 B-VG}, der die Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ausklammert. Es fällt somit die Bestellung der Gemeindeorgane in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, die Regelung des Verfahrens über die Anfechtung der im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 141, Art. 141 B-VG} genannten Wahlen bleibt jedoch weiterhin als eine Angelegenheit der Verfassungsgerichtsbarkeit Bundessache nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG}.
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