JudikaturVfGH

B115/69 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juni 1969

Ein gemäß § 63 Abs. 1 VwGG 1965 erlassener Vollstreckungsbescheid (Ersatzbescheid) kann bei ungeänderter Sachlage und Rechtslage vom VfGH nur einer Prüfung auf Übereinstimmung mit der Rechtsanschauung des VwGH unterzogen werden. Durch einen der Rechtsanschauung des VwGH Rechnung tragenden Ersatzbescheid können demnach verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte nicht verletzt werden.

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