B81/69 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Mit Rücksicht darauf, daß der Normenkomplex, welcher im Wege der Verweisung zum mittelbaren Inhalt des § 2 Disziplinarstatut geworden ist, hinreichend bestimmt ist, entspricht § 2 DSt durchaus den Anforderungen, die vom Inhalt her an eine Norm zu stellen sind. Das gleiche gilt für § 10 Abs. 2 Rechtsanwaltsordnung. Gegen die Verfassungsmäßigkeit von {Disziplinarstatut 1990 § 2, § 2 DSt} und {Rechtsanwaltsprüfungsgesetz § 10, § 10 Abs. 2 RAO} bestehen keine Bedenken.
Die Meinung, die Regelung der Befangenheitsgründe und Ausschließungsgründe im Disziplinarstatut müßte mit der Regelung in der Strafprozeßordnung übereinstimmen, läßt sich in keiner Weise begründen. Der Gesetzgeber des Disziplinarstatutes ist vielmehr zu einer selbständigen Regelung der Ausschließungsgründe berechtigt. Es bestehen auch keine Bedenken gegen den Inhalt der Regelung des {Disziplinarstatut 1990 § 28, § 28 DSt}. Es ist kein Grund auffindbar, der Personen, die als Richter auf Grund der Aktenlage gefunden hatten, daß Grund zur Disziplinarbehandlung vorhanden ist, nicht als geeignet erscheinen lassen könnte, in der Sache selbst zu erkennen.
Es trifft nicht zu, daß § 19 RAO die rechtliche Beurteilung der Behörde ausschließt. Es kann keine Rede sein, daß {Rechtsanwaltsprüfungsgesetz § 19, § 19 RAO} dem Rechtsanwalt die Befugnis gibt, sich über Vereinbarungen über die Verwendung von eingegangenen Barschaften hinwegzusetzen.
Die Ständige Vertreterversammlung der österreichischen Rechtsanwaltskammern ist eine freiwillige Einrichtung; ihre Beschlüsse sind keine generellen Rechtsvorschriften.