§ 12 BAO bestimmt, daß, wenn Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit als solche abgabepflichtig sind, Gesellschafter (Mitglieder) persönlich für die Abgabenschulden der Gesellschaft haften und daß sich der Umfang ihrer Haftung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes richtet. Diese Vorschrift überträgt für die Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft die Regelung des § 128 Handelsgesetzbuch auf das Abgabenrecht. Nach {Handelsgesetzbuch § 128, § 128 HGB} haften nämlich die Gesellschafter einer OHG für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. {Bundesabgabenordnung § 12, § 12 BAO} entspricht daher dem Wesen einer OHG. Gegen seine Verfassungsmäßigkeit bestehen unter dem Gesichtspunkte der Gleichheit keine Bedenken; auch andere Bedenken sind nicht hervorgekommen.
Denkmögliche Anwendung der Gesetzesstelle.
Der Bescheid einer Unterinstanz kann überhaupt nicht Gegenstand einer VfGH-Beschwerde sein; diese hat sich vielmehr stets nur gegen den in letzter Instanz ergangenen Bescheid zu richten.
Eine Beschwerde ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG}) gegen die Berufungsvorentscheidung eines Finanzamtes geht ins Leere, denn mit dem Antrag, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen, hat sie ihre Wirkung verloren ({Bundesabgabenordnung § 276, § 276 Abs. 1 BAO}) . Eine solche Beschwerde ist zurückzuweisen.
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